Amyloid-PET in der Alzheimer Diagnostik


Amyloid-PET in der Alzheimer Diagnostik

Amyloid-Plaques sind charakteristische Ablagerungen im Gehirn von Menschen mit Alzheimer, die hauptsächlich aus dem Protein ß-Amyloid bestehen. Ihre Bildung wird als ein zentraler Mechanismus in der Alzheimer-Pathogenese angesehen.

Mit dem Medikament Lecanemab dürfte bald auch hierzulande ein Alzheimer-Präparat zur Verfügung stehen, das im frühen Stadium die Krankheitsprogression messbar abbremst.

Enges Patientenprofil unter „Lecanemab“

Das aktuelle EMA-Votum zu Lecanemab bezieht sich auf erwachsene Personen mit der klinischen Diagnose einer leichten kognitiven Beeinträchtigung oder einer milden Demenz auf Basis einer Alzheimer-Erkrankung, die nur eine oder keine Kopie des Gens ApoE4 haben sowie eine bestätigte Amyloid-Pathologie (via Lumbalpunktion oder Amyloid-PET) aufweisen.

„Alles in allem gehen wir aufgrund dieser Einschränkungen davon aus, dass etwa 800 bis 1 000 Menschen pro Jahr für die neue Antikörpertherapie infrage kommen“. Die Zahl der Demenz-Neuerkrankungen im Jahr wird in Deutschland auf rund 440 000 geschätzt

Kontroll-MRT unter „Lecanemab“

Lecanemab wird alle 2 Wochen als intravenöse Infusion verabreicht. Der CHMP empfiehlt, vor Beginn der Behandlung sowie vor der 5., 7. und 14. Dosis Magnetresonanztomografien (MRTs) zur Überwachung auf ARIA durchzuführen. Zusätzliche MRT-Untersuchungen können jederzeit während der Behandlung erforderlich sein….

Der vollständige Artikel:

Amyloid-PET

(Dt. Ärzteblatt Jg 121/Heft24/A 1554ff)

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CT-Koronarangiographie künftig Kassenleistung


Praxisnachrichten der KBV vom 18.01.2024

 

CT-Koronarangiographie bei chronischer koronarer Herzerkrankung künftig Kassenleistung

18.01.2024 – Bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit dürfen Vertragsärzte künftig die Computertomographie-Koronarangiographie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am heutigen Donnerstag beschlossen.

Die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) ist eine diagnostische Bildgebungsmethode zum Nachweis einer chronischen koronaren Herzkrankheit. Im Gegensatz zur herkömmlichen Koronarangiographie (Herzkatheter) erfolgt die CCTA nicht invasiv. Sie stellt damit eine risikoärmere Alternative bei der Diagnostik und dem Ausschluss von Koronarstenosen dar.

Methode zeigt patientenrelevante Vorteile

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen hat die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgewertet und attestiert der CT-Koronarangiographie einen Nutzen. Das Verfahren zeige Vorteile bei patientenrelevanten Endpunkten wie kardiovaskulärer Morbidität und Vermeidung unnötiger invasiver Diagnostik.

Auf dieser Entscheidungsgrundlage hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die CT-Koronarangiographie zum Nachweis einer chronischen koronaren Herzkrankheit in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen und hierzu seine Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung angepasst. Nach drei Jahren soll der Einsatz des Verfahrens in der vertragsärztlichen Versorgung evaluiert werden.

Anforderungen an die Qualitätssicherung

Ärztinnen und Ärzte, die die CT-Koronarangiographie künftig durchführen und nach EBM abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Hierfür müssen sie ihre fachliche Qualifikation zur Befundung und Durchführung der CCTA nachweisen. Zudem macht der G-BA Vorgaben für die technische Durchführung und Auswertung dieser Diagnostik.

Näheres zur Qualitätssicherung (QS) der CCTA-Diagnostik in der vertragsärztlichen Versorgung legen die KBV und der GKV-Spitzenverband in den nächsten Monaten in der QS-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie fest (§ 135 Absatz 2 SGB V).

Bewertungsausschuss legt Vergütung fest

Das Bundesgesundheitsministerium muss den Beschluss zur Aufnahme der CT-Koronarangiographie in den GKV-Leistungskatalog zunächst prüfen. Bei einer Nichtbeanstandung wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt danach in Kraft.

Anschließend haben die KBV und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, die Vergütung im EBM festzulegen.   https://www.kbv.de/html/1150_67517.php

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